Damit die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Deutschland umgesetzt werden kann, hat die Bundesregierung die dafür notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Das Kabinett billigte einen entsprechenden Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium. Die Reform sieht eine deutliche Verschärfung der Asylregeln in der EU vor. Das Ministerium teilte mit, es sehe darin „eine Grundlage, um EU-weit die Gewährung internationalen Schutzes insgesamt zu steuern und zu ordnen“. Die von den EU-Staaten im Frühjahr 2024 beschlossene GEAS-Reform gibt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung eigentlich eine Frist bis Juni 2026. Bis dahin gelten europaweit die bisherigen Regeln.
Die Reform sieht unter anderem eine Verpflichtung zur Identitätskontrolle bei Ankommenden vor. Asylbewerber mit einer EU-weiten Schutzquote von weniger als 20 Prozent sollen ihr Verfahren an der EU-Außengrenze durchlaufen und gegebenenfalls direkt von dort abgeschoben werden. Dort sollen neue Asylzentren eingerichtet werden. Das Regelwerk enthält aber auch einen Mechanismus zur Verteilung aufgenommener Flüchtlinge in der EU.
Zu der Reform hatte es bereits im November einen Kabinettsbeschluss gegeben, wenige Stunden bevor die Ampel-Koalition zerbrach. Da sich dann keine Mehrheit mehr im Bundestag für den Gesetzentwurf fand, muss das Vorhaben jetzt noch einmal neu aufgelegt werden.
Dobrindt: „Deutschland geht in der Migrationspolitik weiter voran“ / Zusätzliche Möglichkeiten für restriktivere Asylverfahren
Das Bundeskabinett hat heute zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) in nationales Recht umgesetzt wird. Damit werden die Voraussetzungen für eine bessere europäische Begrenzung, Steuerung und Ordnung von Migration geschaffen.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt: „Wir setzen das Gemeinsame Europäische Asylsystem in nationales Recht um. Damit geht Deutschland in der Migrationspolitik weiter voran. Wir brauchen ein funktionierendes System auf europäischer Ebene, um die illegale Migration nach Deutschland dauerhaft zu begrenzen und die Überforderung unserer Systeme zu beenden. Es geht um Verantwortung und Verlässlichkeit, um Sicherheit und europäische Solidarität. Deswegen bin ich mir mit meinen Kollegen in Europa einig, dass wir das GEAS weiter schärfen und härten müssen.“
Wie das deutsche Recht an das neue europäische Recht angepasst wird:
Die Reform des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems enthält eine Richtlinie und zehn Verordnungen, deren Inhalte ab Sommer 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten und vollständig angewendet werden müssen. Die rechtlichen Grundlagen sollen in Deutschland im Wesentlichen eins zu eins umgesetzt. Die Gesetzentwürfe, mit denen die Bundesregierung die Regelungen des neuen GEAS in Zuständigkeit des Bundes umsetzt, beinhalten unter anderem Folgendes:
- Grenzverfahren: Nach der Asylverfahrensverordnung kann bei Einreise über die EU-Außengrenze, die in Deutschland an Flughäfen und Seehäfen erfolgt, in bestimmten Fällen eine Entscheidung über den Asylantrag im Asylgrenzverfahren Die Gesetzentwürfe enthalten zudem Regelungen für das Rückkehrgrenzverfahren. Das Rückkehrgrenzverfahren schließt sich an das Asylgrenzverfahren an, wenn kein Schutz gewährt wird. Es ist innerhalb von 12 Wochen durchzuführen und soll gewährleisten, dass Personen ohne weitere Verzögerung in die Herkunftsstaaten zurückgeführt werden.
- Screening und EURODAC: Alle Personen, die irregulär in die EU eingereist sind, werden künftig innerhalb weniger Tage überprüft (sog. Screening). Die Überprüfung umfasst die Identifizierung von Personen, Gesundheits- und Sicherheitskontrollen, die Abnahme von biometrischen Daten und die Registrierung in der EURODAC-Datenbank. Um eine verlässliche Datengrundlage zu schaffen und insbesondere Wanderbewegungen besser nachvollziehen zu können, wird die Datenbank EURODAC zu einer echten Migrationsdatenbank ausgebaut, in der künftig neben den biometrischen Daten auch Identitäts- und Reisedokumente gespeichert werden.
- Sichere Drittstaaten: Die Einstufung sicherer Drittstaaten und sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung wird der Bundesregierung ermöglicht.
- Solidaritätsmechanismus: Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, sollen künftig mit einem verpflichtenden Solidaritätsmechanismus durch andere Mitgliedsstaaten entlastet werden (durch Übernahme von Personen, finanzielle Beiträge oder alternative Maßnahmen). Bei der Übernahme von Personen sind Sicherheitsinterviews vorgesehen.
- Regelungen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie zu Haft: Die GEAS-Rechtsakte sehen an verschiedenen Stellen Möglichkeiten zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit sowie zu Haft vor. Haft ist stets im Einzelfall anzuordnen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund (z.B. Fluchtgefahr) besteht und kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
- Leistungseinschränkungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Der Anspruch eines Asylbewerbers auf materielle Leistungen kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt oder entzogen werden. Beispielsweise wenn der Asylbewerber gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstößt oder sich gewalttätig verhält. Die Bereitstellung von Leistungen wird davon abhängig gemacht, dass Asylbewerber sich tatsächlich in der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung aufhalten.
- Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern: Spätestens sechs Monate nach der Registrierung des Asylantrags muss ein Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht über den Asylantrag entschieden hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Zudem baut die Bundesregierung die Hürden für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme ab und verkürzt die Frist für den Arbeitsmarktzugang grundsätzlich auf drei Monate. Dies gilt nicht für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, Dublin-Fälle und Personen, die das Asylrecht offenkundig missbrauchen.
Neben der Umsetzung der europäischen Vorgaben für das GEAS enthalten die heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwürfe weitere Regeln, die eine restriktivere Gestaltung des Asylverfahrens ermöglichen. Sie treten unmittelbar nach der Verkündung in Kraft und betreffen die folgenden Bereiche:
- Der Gesetzentwurf räumt den Ländern bereits jetzt ein, Sekundärmigrationszentren Dort werden Asylbewerber, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, zentral untergebracht. Nach Abschluss des Verfahrens können sie unmittelbar aus den Einrichtungen in den zuständigen Mitgliedstaat rückgeführt werden.
- Behörden werden künftig deutlich verstärkte Möglichkeiten zu klaren Aufenthalts- und Meldepflichten haben, um die Anwesenheit von Asylbewerbern zu gewährleisten und die Anzahl der Überstellungen von Dublin-Fällen und Rückführungen deutlich zu erhöhen.
- Bereits jetzt sollen in Deutschland bestehende rechtliche Spielräume genutzt werden, um die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Flughafenverfahrens zu erproben. Beim Flughafenverfahren wird das Asylverfahren vor der Einreise, also noch im Transitbereich, durchgeführt.
- Zudem enthalten die Gesetzentwürfe erleichterte Möglichkeiten für die Ausweisung von Sexualstraftätern.
Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/09/geas-umsetzung.html